Wenn Sie die AWV Meldepflicht vergessen, kann das unangenehme Folgen haben.

Im schlimmsten Fall droht ein hohes Bußgeld pro versäumter Meldung.

Doch soweit muss es nicht kommen.

Hier erfahren Sie, wann Sie eine AWV Meldepflicht vergessen haben, welche Folgen das hat und vor allem, was Sie tun können, um ein Bußgeld zu vermeiden.

Wann habe ich eine AWV Meldepflicht versäumt?

Die AWV Meldepflicht ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) § 23a unter "Anzeigepflichten" geregelt.

Sie haben die AWV Meldepflicht versäumt, wenn Sie

  1. eine meldepflichtige Zahlung getätigt oder empfangen haben und
  2. die Frist zur Abgabe einer Meldung an die Bundesbank überschritten haben.

Dies gilt Unternehmen und Privatperson gleichermaßen.

Wann liegt eine meldepflichtige Zahlung vor?

Grundsätzlich sind Zahlungen gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in folgenden Fällen meldepflichtig:

Sie sind Inländer und empfangen oder leisten eine Zahlung von einem Ausländer und die Zahlung übersteigt 12.500 EUR Gegenwert oder mehr.

Inländer sind hierbei alle in Deutschland ansässige Unternehmen und Privatpersonen. Ausländer sind im Ausland ansässige Unternehmen und Privatpersonen.

Als Zahlungen gelten dabei zum Beispiel:

  • Überweisungen
  • Lastschrift-Zahlungen
  • Barzahlungen
  • Bezahlung per Scheck
  • das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
  • Aufrechnungen und Verrechnungen (z.B. beim Netting-Verfahren)

Nicht meldepflichtig sind Zahlungen, wenn sie

  • Reine Kontoüberträge (z.B. vom Auslandskonto auf das Inlandskonto oder umgekehrt) siehe §§ 67 ff. AWV
  • Ausfuhrerlöse
  • Wareneinfuhrzahlungen,
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten und
  • langfristiger Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland.

Aber: Zahlungen, die von einem Auslandskonto an Ausländer geleistet oder von Ausländern entgegengenommen werden, sind gemäß dem jeweiligen Grundgeschäft auf Anlage Z 4 zu melden! Das bedeutet, der Transfer auf das Auslandskonto ist nicht meldepflichtig. Die Zahlung vom Auslandskonto an einen ausländischen Empfänger jedoch schon!

Tipp: Lassen Sie im Zweifelsfall das Vorliegen einer Meldepflicht von einem Anwalt prüfen.

Wann habe ich die Abgabefrist versäumt?

Meldepflichtige Zahlungen von Unternehmen oder Privatleuten sind mit dem Z4 Formular spätestens bis zum 7. Kalendertag nach Ende des Monats zu berichten, in dem die Zahlung stattgefunden hat.

Liegen Sie nach diesem Datum, ist die Abgabefrist versäumt.

Was sind die Folgen einer vergessenen AWV Meldung?

Die unterlassene Abgabe einer AWV Meldung ist gemäß AWG § 19 Absatz 3 eine Ordnungswidrigkeit:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, [...]"

Das Bußgeld bei vergessener Abgabe der AWV Meldung ist in AWG § 19 Absatz 6 geregelt. Dort heißt es:

"Die Ordnungswidrigkeit kann [...] mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."

Prinzipiell sind also 30.000,- EUR Bußgeld je versäumter Zahlung möglich.

Welche Folgen die vergessene AWV Meldung für Sie tatsächlich hat, lässt sich im Vorfeld schwer einschätzen.

Im günstigsten Fall "kräht kein Hahn danach" und Sie retten sich in die Verjährung.

Im ungünstigsten Fall fällt das Versäumnis einer Behörde auf und Sie müssen tatsächlich ein Bußgeld bezahlen.

Wann ist eine versäumte AWV Meldepflicht verjährt?

Hier ist entscheidend, wann die meldepflichtige Zahlung stattgefunden hat.

  • Vor über drei Jahren: Verjährt
  • Zwischen zwei und drei Jahren: Grauzone
  • Kürzer als zwei Jahre: Nicht verjährt

Was tue ich, wenn ich eine AWV Meldepflicht vergessen habe?

Wenn Sie privat eine Z4 Meldung vergessen haben, dann hängt es von Ihrer Risikotoleranz ab, was Sie machen.

Die Bandbreite der Möglichkeiten geht von

  • gar nichts tun und warten, bis der Fall verjährt über
  • formlos bei der Bundesbank melden und die Z4 Meldung nachholen bis zu
  • Selbstanzeige erstatten und anschließend die AWV Meldung bei der Bundesbank nachholen.

Formell korrekt ist nur der Weg über die Selbstanzeige. Denn dieser Weg ist im Gesetz vorgegeben.

Wenn Sie die AWV Meldung als Unternehmen vergessen haben, dann ist die Empfehlung eindeutig.

Das Risiko und die Folgen sind zu gravierend, um einen anderen Weg als den der Selbstanzeige zu gehen.

Gehen sie deshalb mindestens als Unternehmen wie folgt vor:

Schritt 1: Holen Sie einen erfahrenen Anwalt ins Boot

Der mögliche Schaden ist hoch und die Kosten sind im Verhältnis dazu gering.

30.000,- EUR für jede versäumte Zahlung sind eine Menge Geld.

Mit dem richtigen Anwalt können Sie das Risiko minimieren, dass der Schaden eintritt.

Die Kosten dafür sind erstaunlich gering, wenn Sie wissen, wie Sie einen sehr guten und erfahrenen Anwalt zu Hilfe nehmen, der Ihnen ein faires Angebot macht und effizient arbeitet.

Schritt 2: Machen Sie eine Selbstanzeige - schnell und korrekt

Die Selbstanzeige ist Ihr "Joker", um einem Bußgeld zu entgehen.

Doch sie muss schnell und korrekt erfolgen.

Schnell, da sie nur so lange vor einem Bußgeld schützt, wie keine behördlichen Untersuchungen aufgenommen wurden.

Korrekt, weil Sie diesen "Joker" nur einmal ziehen können. Zudem muss die Selbstanzeige mehrere entscheidende Faktoren erfüllen, um tatsächlich Bußgeld-befreiend zu wirken.

Schritt 1 - Vollmacht und Mandat: Mit einer Vollmacht kann Ihr Anwalt für Sie mit der Bundesbank und dem Zoll kommunizieren.

Schritt 2 - Zahlungen aufstellen: Alle meldepflichtigen Zahlungen sind sowohl bei der Selbstanzeige aufzuführen, als auch bei der Bundesbank nachzumelden. Daher müssen Sie alle meldepflichtigen Zahlungen im betreffenden Zeitraum (welcher) heraussuchen und aufstellen.

Schritt 3 - Begründung vorbereiten: Sie müssen die fahrlässige Begehung, die Aufdeckung in Eigenkontrolle, sowie die angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grunde schlüssig und klar darlegen. Dazu sollten Sie jeden der Punkte vorbereiten. Das muss keine seitenlange Abhandlung werden. Eine Sammlung von Stichpunkten reicht hier intern völlig aus. Ein erfahrener Anwalt kann daraus eine „wasserdichte“ Selbstanzeige formulieren.

Schritt 4 - Schriftsatz erstellen und freigeben: Wenn alle Informationen gesammelt sind, kann Ihr Anwalt einen Schriftsatz zur Selbstanzeige erstellen. Das ist unter uns gesprochen kein Hexenwerk. Es kann dabei auf einen bewährten Rahmen und Formulierungen zurückgegriffen werden. Diese passt Ihr Anwalt dann auf Ihren speziellen Fall an. Entscheidend ist nur, dass der Rahmen und die Formulierungen bewährt sind. - Deshalb lohnt sich der Weg über einen Anwalt, der bereits viele AWV Selbstanzeigen betreut hat. Er oder sie weiß, was sich bewährt hat. Den Schriftsatz-Entwurf erhalten Sie zur finalen Freigabe. Das ist essenziell. Denn sollten tatsächlich Nachfragen erfolgen, dann sollte der dargelegte Ablauf von Ihrer Seite jederzeit tiefer untermauert werden können.

Schritt 5 - Selbstanzeige beim Zoll einreichen: Ihr Anwalt reicht die fertige AWV Selbstanzeige beim für Sie zuständigen Hauptzollamt ein. Der formale Schritt der Selbstanzeige ist damit vollzogen. Alle Beteiligten dürfen sich jetzt mit verhaltenem Optimismus in die Hände klatschen. Aller Wahrscheinlichkeit ist „die Kuh damit vom Eis“. - Letztendliche Sicherheit gibt es leider erst nach der finalen Rückmeldung vom Hauptzollamt. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Schritt 6 - Meldenummer bei der Bundesbank beantragen: Parallel zur Selbstanzeige beantragen Sie eine Meldenummer bei der Bundesbank (Unternehmen oder Anwalt?). Wenn Sie bereits eine Meldenummer haben, dann können Sie diesen Schritt natürlich auslassen.

Schritt 7 - Nachmeldung bei Bundesbank einreichen:

• Einmalig und privat telefonisch

• Unternehmen und wiederkehrend: Portal

Wenn Sie all diese Schritte erfolgreich gegangen sind, dann heißt es "warten". Das Hauptzollamt prüft Ihre Selbstanzeige. Es kann mehrere Wochen oder auch Monate dauern, bis Sie hier Nachricht erhalten.

Aber die Wartezeit ist nicht mehr so brisant. Sie haben alles getan, um das Unheil einer hohen Bußgeldzahlung abzuwenden und Ihre Chancen stehen ausgezeichnet.

Wo ist die Selbstanzeige geregelt?

Die Selbstanzeige ist in § 22 Abs. 4 AWG geregelt. Dort heißt es:

“(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.”

Im Kern sind vier Anforderungen zu erfüllen, damit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unterbleibt:

Fahrlässige Begehung: Der Verstoß darf nicht vorsätzlich erfolgt sein. Sie müssen im Rahmen einer Selbstanzeige darlegen können, wie es zur fahrlässigen Begehung kommen konnte. Damit das schlüssig erfolgt, ist der Rat eines erfahrenen Anwalts empfehlenswert.

Im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt: Die Eigenkontrolle kann innerhalb Ihres Unternehmens oder auch z.B. durch Ihren Steuerberater erfolgt sein. Entscheidend ist, dass die Aufdeckung nicht im Rahmen einer behördlichen Kontrolle erfolgt ist.

Der zuständigen Behörde angezeigt: Die zuständige Behörde ist nicht die Bundesbank, sondern das Hauptzollamt! Daher reicht eine Nachmeldung bei der Bundesbank auch nicht aus. Sie muss beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen.

Angemessene Maßnahmen zur Verhinderung: Sie müssen darlegen, mit welchen Maßnahmen Sie sicherstellen, dass derselbe Fehler künftig verhindert wird. Das könnten schriftlich festgelegte Zuständigkeiten sein, oder auch eine interne Dokumentation zur Abgabe der Meldepflicht. Die Einrichtung wiederkehrender Kalendermeldungen bietet sich ebenfalls an.

Wenn Sie bei allen vier Anforderungen des § 22 AWG Abs. 4 einen „Haken“ setzen können und dies schlüssig darlegen, dann sind die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige sehr hoch. Denn das Unterbleiben der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist explizit geregelt, wenn die Faktoren erfüllt sind.

Wie sind die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige?

Wenn Sie alle geforderten Faktoren erfüllen und das schlüssig darlegen, haben Sie sehr gute Aussichten, ein Bußgeld zu vermeiden.

Schließlich ist in § 22 Abs. 4 AWG explizit gesetzlich geregelt, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unterbleibt, wenn die genannten Faktoren erfüllt sind.

Entscheidend ist, dass sie erfüllt sind und dies in der Selbstanzeige lückenlos und schlüssig dargelegt wird.

Das funktioniert am besten mit einem erfahrenen Anwalt.

Die Anwälte, mit denen wir zusammenarbeiten, haben in bisherigen Fällen eine extrem hohe Erfolgsquote.

Auch, wenn dies keine Garantie für künftige Fälle ist, sind es doch beruhigende Aussichten.

Gibt es Muster-Vorlagen für eine AWV-Selbstanzeige?

Wie beschrieben, ist die Gestaltung einer AWV-Selbstanzeige kein Hexenwerk, wenn man erfahren darin ist.

Darin liegt jedoch genau der Knackpunkt. Ein erfahrener Anwalt stellt seine erfolgreiche Vorlage für eine Selbstanzeige nicht einfach online. Dazu ist sie zu wertvoll.

Gleichzeitig kommt es auf die korrekte uns schlüssige Anpassung an Ihren speziellen Fall an.

Die entscheidenden Kriterien der Fahrlässigkeit, eigenen Aufdeckung und Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Versäumnisse mit einer Standard-Vorlage abzugeben, kann genau den gegenteiligen Effekt haben.

Die Bewertung, ob die Kriterien erfüllt sind, obliegt dem Zoll. Hier mit Standard-Phrasen aus einer Vorlage zu kommen, ist bereits im ersten Schritt riskant. Wenn dann noch vom Zoll Nachfragen folgen, und Sie diese nicht schlüssig beantworten und belegen können, weil die Standard-Phrasen nicht mit Ihren individuellen Gegebenheiten zusammenpassen, dann kann es kritisch werden.

Deswegen lautet die Empfehlung: Greifen Sie nicht auf eine Muster-Vorlage für eine AWV-Selbstanzeige zurück. Selbst, wenn Sie eine in die Hände bekommen sollten.

Das Geld für eine erfahrende anwaltliche Beratung ist angesichts der aufgerufenen Bußgelder gerechtfertigt.